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   BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19   

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https://dejure.org/2020,22070
BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19 (https://dejure.org/2020,22070)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2020 - V ZR 178/19 (https://dejure.org/2020,22070)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - V ZR 178/19 (https://dejure.org/2020,22070)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Verlängerung der Schriftsatzfrist; Vertretenmüssen im Falle einer späteren Mandatsniederlegung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 78b
    Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts zur Prozessvertretung eines revisionsbeklagten Wohnungseigentümers

  • rewis.io

    Beiordnung eines Notanwalts: Zu vertretende Mandatsbeendigung bei gewünschtem Vortrag nicht entscheidungserheblicher Gesichtspunkte durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

  • BRAK-Mitteilungen

    Beiordnung eines Notanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78b
    Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Verlängerung der Schriftsatzfrist; Vertretenmüssen im Falle einer späteren Mandatsniederlegung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsbeendigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Notanwalt nach Mandatsniederlegung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.2013 - III ZR 122/13

    Notanwaltsbestellung und Wiedereinsetzung: Mandatsniederlegung des beauftragten

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19
    Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.09.2015 - V ZR 292/14

    Beiordnung eines Notanwalts: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19
    Dann könnte ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nämlich sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme evident unerheblicher Ausführungen nicht zuzumuten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 292/14, juris Rn. 5).
  • BGH, 04.04.2019 - V ZB 108/18

    Berechnung der Rechtsmittelbeschwer bei unzulässiger Abtrennung

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19
    Die behaupteten Verfahrensmängel, deren Klärung der Kläger erreichen möchte (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 108/18, MDR 2019, 757 f.), betreffen nicht das vorliegende Verfahren.
  • BGH, 12.03.2014 - V ZR 253/13

    Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt:

    Auszug aus BGH, 08.07.2020 - V ZR 178/19
    Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 23.06.2021 - V ZR 112/20

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

    a) Im Falle der Mandatsniederlegung durch einen zunächst zu der Vertretung bereiten Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof setzt die Beiordnung eines Notanwalts unter anderem auch die Glaubhaftmachung voraus, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden der Partei beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5 mwN).

    Die Beiordnung eines Notanwalts kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Mandatsniederlegung allein auf Differenzen über den Inhalt der zu verfassenden Begründung des Rechtsmittels (hier: der Nichtzulassungsbeschwerde) oder über die Frage einer mangels Erfolgsaussichten angezeigten Rücknahme des Rechtsmittels zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - I ZR 28/19, FamRZ 2020, 118 Rn. 6; Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10 mwN; Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15, juris Rn. 5 mwN).

  • BGH, 09.02.2023 - V ZR 108/22

    Bestellung eines Notanwalts bei Mandatsniederlegung

    a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts allerdings nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden der Partei beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5 mwN).

    Ein solches Verschulden der Partei ist nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem dann zu bejahen, wenn die Mandatsbeendigung darauf beruht, dass die Partei auf schriftsätzlichen Ausführungen besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 - V ZR 178/19, juris Rn. 3 mwN).

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